Koblenz (ap). Alle Jahre wieder stellen sich Arbeitnehmer die Frage, ob und in welcher Höhe sie Anspruch auf Weihnachtsgeld haben. Wichtig zu wissen ist, dass diese Sonderzahlung eine freiwillige Leistung des Chefs darstellt - auch wenn Beschäftigte sie schon seit Jahren ausgezahlt bekommen. Grundsätzlich gilt, dass ein Chef Sonderzahlungen an der Leistungsbereitschaft seiner Angestellten ausrichten darf. Dafür muss er jedoch objektiv ersichtliche Maßstäbe zu Grunde legen und rechtzeitig bekannt geben - etwa im Arbeitsvertrag oder wenigstens zu Beginn des Kalenderjahres. Für den Arbeitnehmer müssen diese Richtlinien nachvollziehbar sein.
Allerdings darf der Arbeitgeber keinen seiner Beschäftigten durch die leistungsbezogene Zahlung ungerechtfertigt benachteiligen, ihm das Weihnachtsgeld willkürlich kürzen oder streichen und die Belegschaft ungleich behandeln. Sonst hat der benachteiligte Beschäftigte einen Anspruch auf die Leistung, die den übrigen Kollegen gewährt wurde. Im konkreten Fall hatte der Chef einer Beschäftigten nur ein halbes statt des sonst üblichen vollen Bruttomonatsgehaltes als Weihnachtsgeld bezahlt. Er begründete es damit, dass die Frau wegen zahlreicher Fehltage und unzureichender Leistungsbereitschaft nicht mehr verdient habe. Vor dem Kieler Arbeitsgericht berief sich die Klägerin jedoch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, verlangte die Zahlung des Restgeldes und bekam Recht (Az.: 5 Ca 485a/99). Der Chef habe keine objektiv erkennbaren Beurteilungsmaßstäbe zu Grunde gelegt. Das Urteil wurde in zweiter Instanz vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigt. (Az.: Sa 431/99).
Arbeitgeber, die nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind, zahlen Weihnachtsgeld oft freiwillig und behalten sich den jederzeitigen Widerruf dieser Leistung vor. Das Bundesarbeitsgericht hat aber geurteilt, daß Freiwilligkeit und Widerruf sich gegenseitig ausschließen: Der Arbeitgeber kann nur eine Leistung widerrufen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, z.B. durch eine vertragliche Zusage. Bei einer freiwilligen Leistung besteht dagegen kein Rechtsanspruch, ein Widerruf würde ins Leere laufen. Eine Arbeitsvertragsklausel, die eine zugesagte Leistung als freiwillig und jederzeit widerruflich bezeichnet, ist nicht klar und verständlich und daher unwirksam, der Arbeitnehmer hat in diesem Fall trotz Widerrufs einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld. (BAG 10 AZR 606/07)
Wenn Sie überlegen, nächstes Jahr bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber zu kündigen, achten Sie auf den Termin. Das Weihnachtsgeld wird nämlich als Gratifikation sowohl für vergangene als auch für künftige Betriebstreue angesehen. In Tarifverträgen sind für die Rückzahlung bei Kündigung Regeln festgehalten, für einzelvertragliche Arbeitsverhältnisse mit Rückzahlungsvorbehalten für das Weihnachtsgeld hat das BAG Regeln aufgestellt:
| Weinachtsgeld in Höhe von... | Rückzahlung bei Ausscheiden bis... |
| ca.100 Euro | keine Rückzahlung |
| weniger als ein voller Monatsverdienst | 31.3. des folgenden Jahres |
| volles Monatsgehalt | 30.6. des folgenden Jahres |
| 2 volle Monatsgehälter | 30.9. des folgenden Jahres |
Wichtig: Ohne Rückzahlungsklausel ist der Arbeitnehmer nicht zur Rückzahlung verpflichtet, auch wenn er kurz nach dem Auszahlungstag kündigt.
Außerdem kommt es bei der Rückzahlung der Gratifikation auf den Zeitpunkt der Auszahlung an: Zahlt der Arbeitgeber die Gratifikation in zwei Teilbeträgen, z.B. eine Hälfte im Sommer, die andere Hälfte zu Weihnachten, kann nur die zu Weihnachten gezahlte "Rate" zugrunde gelegt werden. Auch anderslautende arbeitsvertragliche Vereinbarungen sind nichtig. (Urteil des BAG, 10 AZR 390/02 )
Arbeitnehmer, die nicht freiwillig aus dem Betrieb ausscheiden, insbesondere bei einer betriebsbedingten Kündigung, haben Anspruch auf das Weihnachtsgeld, auch wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Zahlung bereits gekündigt ist, aber später endet, und sind auch nicht zu einer Rückzahlung verpflichtet. Das Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die als Anerkennung für geleistete Dienste, Betriebstreue oder als künftiger Leistungsanreiz gewährt wird. Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann dem betroffenen Beschäftigten aber kein Fehlverhalten vorgeworfen werden, so dass er für sein Ausscheiden aus dem Betrieb nicht verantwortlich ist. (LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 315/07)
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Im öffentlichen Dienst sind die Regelungen durch den Übergang von BAT zu TVöD zumindest für das Jahr 2006 etwas kompliziert:
Arbeitnehmer, die vor dem 1.10.05 eingestellt wurden erhalten für 2006 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 82,14% (West) bzw. 61,6% (Ost) eines Monatsgehalts zuzüglich eines festen Betrages in Höhe von 255,65 Euro bzw. 332,34 (Entgeltgruppen 1-8 im Tarifgebiet West - trifft auf die meisten Pflegekräfte zu)
Arbeitnehmer, die ab dem 1.10.05 eingestellt wurden (sowie o.g. Arbeitnehmer ab 2007) erhalten eine gestaffelte Jahressonderzahlung:
| Entgeltgruppen 1-8 | 90% eines Monatsgehalts |
| Entgeltgruppen 9-12 | 80% eines Monatsgehalts |
| Entgeltgruppen 13-15 | 60% eines Monatsgehalts |
(Ohne Gewähr)
Eine Rückzahlungsklausel wurde nicht vereinbart!
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