Konfliktfeld Pflege

Ist Waschen und Umkleiden Arbeitszeit?

Ist das Anlegen von Arbeits- und Schutzkleidung vor und das Waschen und Anziehen von privater Kleidung nach der eigentlichen Arbeit (zu bezahlende) Arbeitszeit? Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht erstmalig zu beschäftigen (Urteil vom 11. 10. 2000, 5 AZR 122/99).

In der Pflege ist spezielle Berufsbekleidung üblich, in vielen Bereichen sogar gesetzlich vorgeschrieben. In der Regel verlangen die Arbeitgeber auch, daß die Pflegekräfte sich vor Ort umziehen und ihre Dienstkleidung keinesfalls außerhalb der Arbeitsstelle tragen.

Bislang hatte das höchste Gericht in Arbeitssachen bislang ausdrücklich nicht zu der Frage Stellung genommen, ob Umkleiden "Arbeit" darstellt. Das hier zitierte Urteil betrifft eine private Müllentsorgungsfirma, die für Müllwerker spezielle Kleidung vorschreibt. Außerhalb der Arbeitszeit darf diese Kleidung nicht getragen werden. Die für Umziehen, Waschen und Duschen benötigte Zeit wurde nicht vergütet.

Die Klage eines Arbeitnehmers auf Bezahlung dieser Zeit wie Überstunden blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Aus der Tätigkeit selbst ergibt sich kein Zahlungsanspruch, da die arbeitsvertragliche Leistung im Sinne von § 611 BGB nur in der Müllentsorgung, nicht aber im Umkleiden liegt. Auch der zugrunde liegende Manteltarifvertrag vom 16. September 1996 sieht keine Regelungen vor, die die Umkleidezeit ausdrücklich zur Arbeitszeit zählen. Einschlägige Betriebsvereinbarungen oder eine entsprechend konkrete "Arbeitsordnung" des Betriebes ließen sich ebenfalls nicht finden.

Auch aus dem Arbeitszeitgesetz vermochte das Gericht keine Herleitung für einen Vergütungsanspruch zu finden, da dieses in erster Linie dem Gesundheitsschutz dient und daher zwischen Müllentsorgung und Umkleiden sehr wohl unterschieden werden kann. Letztlich entschied das Bundesarbeitsgericht, dass es zwar Arbeit darstellt, sich umzukleiden und zu waschen, da dies durch die Interessen des Arbeitgebers bestimmt wird, es aber keine gesicherte Erkenntnis darüber gibt, dass solche Arbeit nur gegen Vergütung erbracht wird. Dies hätten die Tarifvertragsparteien oder die betrieblichen Interessenvertretungen in einer Vereinbarung ja ausdrücklich anders entscheiden können. Selbstverständlich ist eine solche Vergütung nach allgemeiner Verkehrssitte jedenfalls nicht zu erwarten.

In etlichen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind solche bezahlten "Rüst- und Wegezeiten" durch Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen geregelt. Dort beginnt die Arbeitszeit bereits mit Betreten der Arbeitsstelle und nicht erst (nach dem Umkleiden) mit Erreichen des Arbeitsplatzes. Im öffentlichen Dienst ist dies darüber hinaus sogar im Tarifvertrag geregelt und durch ein BAG-Urteil bestätigt (Urteil im Volltext). Die Zeiten sind zwar recht knapp bemessen, aber immerhin.

Das Anlegen spezieller Berufsbekleidung ist zwar keine Schutzausrüstung im Sinne des Arbeitssicherheitsgesetzes. Wir meinen jedoch, daß folgende Umstände regelmäßig dafür sprechen, daß das Umziehen zu Lasten und Kosten des Arbeitgebers gehen sollte:

1. Es existiert eine verbindliche Anordnung über das Tragen bestimmter Dienstkleidung.
2. Es existiert eine verbindliche Anordnung, daß die Dienstkleidung erst am Arbeitsplatz angelegt werden darf. Entsprechende Räume (Umkleiden) mit abschließbaren Schränken stehen zur Verfügung.

Diese Umstände treffen auf fast alle Krankenhäuser (außer vielleicht psychiatrische Einrichtungen) und viele Pflegeheime zu. Wenn es in diesen Betrieben einen Betriebs- oder Personalrat gibt, kann dieser unseres Erachtens die Einrichtung von Rüst- und Wegezeiten gem. 87 Abs.1 Nr.1 (Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer) und Nr.2 (Gestaltung der Arbeitszeit) BetrVG (bzw. entsprechende Bestimmungen im jeweiligen LPVG) verlangen.

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