Pflegekräfte sind verschiedenen Risiken ausgesetzt, auf die sie keinen Einfluß haben. Da diese Risiken zum Teil erheblichen Einfluß auf die Gesundheit und auf die generelle Arbeitsfähigkeit haben können, schreiben sowohl der Gesetzgeber als auch die Berufsgenossenschaft eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung vor. Diese ist in der Regel vor Arbeitsantritt durchzuführen und regelmäßig zu wiederholen.
Pflegekräfte sind häufig berufstypischen Risiken ausgesetzt, die die eigene Gesundheit gefährden können. Beispiele sind:
In der Regel wird die Untersuchung durch einen Arzt durchgeführt, der vom Arbeitgeber beauftragt wurde. Der Arzt muß ein Arbeitsmediziner sein. Die Kosten für die Untersuchung übernimmt der Arbeitgeber.
Es besteht zwar auch bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge generell das Recht auf freie Arztwahl, eine Untersuchung durch einen anderen Arzt als den, der vom Arbeitgeber beauftragt wurde, ist jedoch aus zwei Gründen wenig sinnvol. Erstens sollte der Arzt genau wissen, welche Risiken für den Beruf im Allgemeinen und im Betrieb gelten. Diese Kenntnisse hat in der Regel nur der beauftragte Arzt, da dieser sich im Betrieb selbst umsehen sollte. Zweitens schließt der Arbeitgeber einen Vertrag mit dem Arzt über die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Wer einen anderen Arzt aufsucht, muß die anfallenden Kosten selbst tragen.
Gelegentlich taucht noch der Begriff "Gesundheitszeugnis" auf. Früher wurden Pflegekräfte dafür vor der Einstellung zum Gesundheitsamt geschickt. Die Kosten für das Gesundheitszeugnis mußten sie selbst tragen. Tatsächlich bestätigte ein "Gesundheitszeugnis" aber nur, daß ein Bewerber frei von meldepflichtigen ansteckenden Krankheiten ist (insbesondere Tuberkulose, Salmonellen etc.). Diese Angaben sind aber vor allem für Lebensmittelbetriebe wichtig. Das "Gesundheitszeugnis" wurde inzwischen durch eine Hygiene-Belehrung ersetzt. Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung geht weit darüber hinaus.
Die Vorsorgeuntersuchung sollte stets berufsbezogen erfolgen und gliedert sich in mehrere Teile:
Es sind alle Fragen und Untersuchungen erlaubt, die auch im Einstellungsgepräch erlaubt sind, etwa nach:
Bei Wiederholungsuntersuchungen sind Fragen nach berufstypischen Risiken zu erwarten, unter anderem:
Einige Arbeitsmediziner benutzen Fragebögen, die üblicherweise in den Praxen von Allgemeinmedizinern verwendet werden und Auskunft über generelle Gesundheitsrisiken geben, zum Beispiel Fragen nach bestimmten Erkrankungen bei nahen Familienangehörigen. Das macht Sinn, wenn der Hausarzt nach den Ursachen für eine vorliegende Krankheit sucht. Angaben über den Diabetes der Großmutter oder die Schizophrenie des Onkels sind für die arbeitsmedizinische Vorsorge jedoch in der Regel irrelevant und müssen daher nicht zwingend beantwortet werden. Notfalls sollte ein Bewerber angeben, darüber nichts zu wissen.
Grundsätzlich können Bewerber/Arbeitnehmer alle Fragen oder Untersuchungen verweigern, die auch schon im Bewerbungsgespräch nicht erlaubt sind:
Der Arbeitsmediziner ist übrigens auch nicht befugt, auf Veranlassung des Arbeitgebers eine Arbeitsunfähigkeit zu kontrollieren. Hierfür ist allein der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) zuständig.
Der Arzt, der die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchführt, unterliegt der gleichen Schweigepflicht wie alle anderen Ärzte auch. Er darf dem Arbeitgeber nur mitteilen, ob der Arbeitnehmer aus medizinischer Sicht für die Ausübung seiner Tätigkeit geeignet ist oder nicht. Darüber hinaus darf er lediglich noch Empfehlungen geben, falls Einschränkungen bezüglich der Einsatzfähigkeit bestehen. Für die Mitteilung hat der Arzt ein vorgeschriebenes Formular zu verwenden.
Wenn bei der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ein "pathologischer Befund" festgestellt wird, erfährt der Arbeitgeber diesen zwar nicht, aber der Arzt kann Empfehlungen geben:
Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Empfehlungen des Arbeitsmediziners Folge zu leisten. Allerdings können dann die Folgekosten vor allem für den Arbeitgeber nicht unerheblich sein, wenn der Arbeitnehmer vermehrt arbeitsunfähig wird.
Bei Problemen können die Berufsgenossenschaft oder die zuständige Arbeitsschutzbehörde helfen.
Die Arbeitsgerichte haben die Meßlatte für krankheitsbedingte Kündigungen zwar inzwischen niedriger gelegt, bei einer berufsbedingten Erkrankung schauen die Richter bei einer Kündigungsschutzklage aber immer noch genau hin, ob der Arbeitgeber überhaupt eine betriebliche Eingliederung zur Erhaltung des Arbeitsplatzes versucht hat.
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