Teilzeitarbeit ist gerade in der Pflege ein wichtiges Thema, weil laut einer Umfrage jeder 2. in sozialen Berufen mit reduzierter Stundenzahl arbeitet, ein Drittel der Vollbeschäftigten in diesem Bereich würde gerne unter bestimmten Voraussetzungen weniger arbeiten. Auch und gerade weil 90% aller Pflegekräfte Frauen sind, ist Teilzeit ein Bestandteil der Lebensplanung. Einer der wichtigsten Gründe für Teilzeit ist nämlich der Wunsch, mehr Zeit der Familie zu widmen, andererseits aber sicherlich auch, nicht ganz aus dem erlernten Beruf auszusteigen.
Entgegen landläufiger Meinungen steigen Krankenschwestern und Altenpflegerinnen nicht nach wenigen Berufsjahren aus ihrem erlernten Beruf wieder aus (sicher, die gibt es auch), eine "typische" Laufbahn sieht eher so oder ähnlich aus: Ausbildung -- Berufserfahrung sammeln -- Babypause -- Wiedereinstieg in Teilzeit.
Der mit Abstand wichtigste Grund, seine Arbeitszeit zu verringern, ist nach wie vor der Gewinn von mehr Zeit für die Familie. Deshalb überrascht es nicht, daß Teilzeit auch heute noch in erster Linie eine Domäne der Frauen ist. Aber auch Männer geben familiäre Gründe für Teilzeit an. Ein weiteres wichtiges Motiv stellt die häusliche Pflege kranker und älterer Familienangehöriger dar.
Der zweite große Motiv-Komplex ist, mehr Zeit für sich selbst zu haben: Hobbies oder ehrenamtlichen Beschäftigungen nachgehen, private und berufliche Fortbildungen, Belastungs- und Streßabbau.
Die dritte große Gruppe, die allerdings wohl erst im Kommen ist, sind ältere Arbeitnehmer kurz vor der Rente, die durch Altersteilzeit einen gleitenden Übergang aus dem Berufsleben wollen.
Wie so vieles in Deutschland, ist auch Teilzeitarbeit in einem Gesetz geregelt, das Teilzeit fördern und Diskriminierung verhindern soll. Wer nicht ohnehin schon einen Teilzeitvertrag in der Tasche hat, sondern seine Arbeitszeit reduzieren möchte, muß folgende Vorraussetzungen erfüllen:
Ablehnungsgründe für ein Teilzeit-Begehren können nur betriebliche Gründe sein - das Teilzeitgesetz drückt sich hier allerding etwas schwammig aus. Weitere Ablehnungsgründe können in einem Tarifvertrag geregelt sein.
Wer von einem Voll- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis wechselt, verdient logischerweise weniger Geld - wieviel weniger, können Sie sich von der Personalabteilung Ihres Betriebes ausrechnen lassen oder den kostenlosen unverbindlichen Online-Rechner des Bundesarbeitsministeriums nutzen. Durch die Steuerprogression reduziert sich Ihr Netto-Gehalt nicht in gleichem Maß wie die Arbeitszeit!
Steuerklasse: Wenn in einer Ehe beide Partner arbeiten, haben sie meistens die Steuerklassen-Kombination IV/IV. Obacht: Wenn Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren, stellen Sie sich durch einen Wechsel in die Steuerklassen-Kombination III/V meist nicht günstiger, weil dann oft beim Lohnsteuerjahresausgleich eine Nachzahlung fällig wird! Lassen Sie sich von Ihrer Personalabteilung oder Ihrem Finanzamt beraten!
Urlaub: Wenn bei der Umrechnung Ihres Urlaubsanspruchs ein "Rest" von mindestens einem halben Tag herauskommt, ist dieser auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden (§5 Abs.2 BUrlG)
Und wenn die Arbeitszeit verlängert werden soll? Teilzeitarbeiter sind bei der Besetzung von Vollzeitstellen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn nicht betriebliche Gründe oder die Arbeitszeitwünsche anderer Arbeitnehmer dem entgegenstehen.
Teilzeitarbeit kann unterschiedlich gestaltet werden:
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gewährt Arbeitnehmern mit minderjährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im eigenen Haushalt einen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung, die sich auf bis zu 5 Jahre zeitlich befristen und ggf. verlängern läßt, so daß nach der Teilzeitphase problemlos eine Rückkehr zur Vollbeschäftigung möglich ist.
Altersteilzeit ist in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.
Verteilung der Arbeitszeit
Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er ausschließlich die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beansprucht oder ob er zusätzlich eine bestimmte Verteilung der so verringerten Arbeitszeit verlangt. Er kann die Verringerung der Arbeitszeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung zustimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bereits mit dem Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit verbindlich anzugeben, in welcher Weise die Arbeitszeit verteilt werden soll, er muß seinen Wunsch spätestens in das Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber einbringen.
Sozialplanabfindung - Wechsel von Teilzeit- in Vollzeitarbeit
Nach dem zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan errechnete sich die Abfindung nach der Formel "Jahre der Betriebszugehörigkeit x Monatsgehalt x 2". Dabei sind Jahre mit Teilzeitbeschäftigung anteilig zu berücksichtigen. Unter Berufung auf eine Verletzung von § 75 BetrVG in Verbindung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein Arbeitnehmer die ungekürzte Sozialplanabfindung verlangt. Da es um den Ausgleich und die Milderung von Nachteilen durch den Verlust des aktuellen Arbeitsverhältnisses gehe, müsse für die Bemessung der Sozialplanabfindung allein der Stand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung maßgeblich sein, auf zurückliegende Zeiträume könne es nicht ankommen.
Diese Sozialplanregelung ist jedoch wirksam. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebsänderung und der Ausgestaltung der darauf gerichteten Ausgleichsmaßnahmen haben die Betriebspartner einen weiten Spielraum. Dessen Grenzen sind hier nicht überschritten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Rückgriff auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit zur pauschalen Bewertung der mit dem Arbeitsplatzverlust verbundenen Nachteile zulässig. Bei dieser Bewertung können die Betriebspartner auch nach Zeiten der Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung differenzieren.
Unzulässige Ablehnung von Teilzeitarbeit
Der pauschale Hinweis auf ein bestimmtes organisatorisches Konzept reicht nicht aus, um einen Antrag auf Teilzeitarbeit abzulehnen. Der Arbeitgeber muß konkret nachweisen, daß die Teilzeitarbeit mit unzumutbaren wirtschaftlichen oder organisatorischen Schwierigkeiten für das Unternehmen verbunden ist.
Beihilfeanspruch bei Teilzeitarbeit nur arbeitszeitanteilig
Die Beihilfe (im öffentlichen Dienst) in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen wird zu privaten Aufwendungen gewährt, die der Angestellte grundsätzlich aus seiner Vergütung decken muß. Nach der vorliegenden Tarifregelung leistet der Arbeitgeber zu diesen Aufwendungen einen Zuschuß. Zwar werden durch die Tarifbestimmungen Teilzeitbeschäftigte wegen der Teilzeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten unterschiedlich behandelt. Dies ist jedoch zulässig, weil sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (§ 2 Abs. 1 BeschFG). Wer teilzeit arbeitet, muß also eine entsprechende Kürzung der Beihilfe hinnehmen.
Betriebszugehörigkeit - auch Teilzeit zählt voll
Wurde ein Beschäftigungsverhältnis auf weniger als die Hälfte der sonst üblichen wöchentlichen Arbeitszeit eines Betriebes festgelegt, muss es bei der Ermittlung der Betriebszugehörigkeit für die nach dem Tarifvertrag einsetzende Unkündbarkeit voll angerechnet werden.
Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, sind nicht gehindert, im Laufe der Elternzeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 15 Abs 5 bis Abs 7 BErzGG zu beantragen. Dies ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war. Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern, und sind keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden, insbesondere weil auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit sind, so kann sich der Arbeitgeber auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen.
Erziehungsurlaub: Teilzeit gleich Einstellung
Wenn ArbeitnehmerInnen während des Erziehungsurlaubs ihre Tätigkeit mit verringerter Stundenzahl wieder aufnehmen, hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Der Begriff der Einstellung ist nicht auf die erstmalige Eingliederung von ArbeitnehmerInnen beschränkt. Ein Mitbestimmungsrecht kann auch bei späterer Änderung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen. Die teilweise Wiederaufnahme der Tätigkeit während des Erziehungsurlaubs führt zu einer erheblichen Änderung der betrieblichen Situation. Sie kann vor allem die Belegschaftsmitglieder betreffen, die vertretungsweise herangezogen werden. Insoweit können neue Auswahlfragen auftreten. Diese mitzubeurteilen, ist Zweck des Mitbestimmungsrechts. Die Interessen der ErziehungsurlauberInnen sind mitzuberücksichtigen.
Überstunden
Arbeitet eine Teilzeitkraft länger als ursprünglich vereinbart, stehen ihr entsprechende Zuschläge erst dann zu, wenn sie länger als die für die Vollzeitbeschäftigten maßgebliche Arbeitszeit tätig ist.
Weihnachtsgeld bei Teilzeit im Erziehungsurlaub
Angestellten im öffentlichen Dienst steht auch dann das volle Weihnachtsgeld zu, wenn sie ihre Arbeit während des Erziehungsurlaubs in Teilzeit fortsetzen. Nach dem Zuwendungs-Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ist das Weihnachtsgeld im Erziehungsurlaub immer entsprechend der vorangehenden Beschäftigung fällig. Daran ändert eine geringfügige Weiterbeschäftigung nichts.
Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung für Teilzeitkräfte?
Eine teilzeitbeschäftigete MTA in einem Krankenhaus hatte geklagt, weil ihr der Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten mit infektiösem Material gestrichen worden war. Der Zusatzurlaub muß jedoch nur gewährt werden, wenn diese Arbeiten regelmäßig mindestens die Hälfte der durchschnittlichen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten MTA ausmachen.
Kein Anspruch auf freien Samstag
Sieht der Arbeitsvertrag für Teilzeitkräfte keine bestimmten Wochentage vor und wird im Betrieb auch samstags gearbeitet, muß man auch samstags erscheinen. Entscheidend ist dann nur die vereinbarte Wochenarbeitszeit.
Notfalls muß mehr Personal eingestellt werden
Den Wunsch eines Arbeitnehmers nach Verkürzung der Arbeitszeit hat ein Arbeitgeber auch bei dünner Personaldecke zu erfüllen. Notfalls muß er eine weitere Teilzeitkraft einstellen und aus einer Vollzeit- zwei Teilzeitstellen machen.
Hierzu auch das Bundesarbeitsgericht:
Ein Organisationskonzept kann in einem Produktionsbetrieb mit Mehrschichtarbeitszeit darin bestehen, jede Schicht mit zwei Betriebselektrikern zu besetzen. Dieses Organisationskonzept des Arbeitgebers wird nicht beeinträchtigt, wenn er eine geeignete Ersatzkraft einstellen kann. Eine Ersatzkraft ist geeignet, wenn sie die für den Arbeitsplatz notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat oder dem Arbeitgeber zuzumuten ist, sie entsprechend zu schulen.
Teilzeit und Organisationskonzepte
Der Arbeitgeber ist berechtigt, seine Zustimmung aus "entgegenstehenden betrieblichen Gründen" zu verweigern. Der Arbeitszeitwunsch darf die betrieblichen Abläufe nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb die Klage einer als Gruppenleiterin in einem heilpädagogischen Kindergarten beschäftigten Arbeitnehmerin abgewiesen, mit der sie ihre täglichen Anwesenheits- und Betreuungszeiten von den Öffnungszeiten des Kindergartens abgekoppelt wissen wollte. Der Arbeitgeber hat geltend gemacht, das Kindesinteresse an einer täglichen kontinuierlichen Betreuung durch dasselbe Personal lasse die gewünschten Arbeitszeiten nicht zu.
In einem anderen Fall hat das BAG entschieden:
Es stellt ein nachvollziehbares servicefreundliches Organisationskonzept dar, wenn der Arbeitgeber so weitgehend wie möglich sicher stellen will, daß seine Kunden jeweils nur einen Verkäufer als Ansprechpartner haben. Die Beeinträchtigung ist aber dann nicht wesentlich, wenn dieses Ziel auch bei Einsatz aller Arbeitnehmer in Vollzeit nicht erreichbar ist. Der Arbeitgeber muß dann ohnehin Vorkehrungen für den Fall treffen, daß der Kunde den Verkäufer nicht antrifft, an den er sich ursprünglich gewandt hatte, weil die wöchentliche Öffnungszeit des Geschäfts deutlich über den Arbeitszeiten der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer liegt.
Mehr Krankengeld durch Überstunden
Als Grundlage für die Berechnung des Krankengeldes dient die tatsächliche Arbeitszeit. Ständige Überstunden im Jahr vor der Erkrankung zählen daher mit.
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