Konfliktfeld Pflege

Gesetzliche Grundlagen zum Nachtdienst

Nachtarbeitnehmer sind eine besonders belastete und daher auch besonders geschützte Gruppe. Die häufigsten Fragen zum Nachtdienst lauten "wie lang? wie oft? wieviel freie Tage? welche Zuschläge?". Aber auch zu anderen Fragen werden wir Antworten geben und dabei zum Teil die gesetzlichen Regelungen den tariflichen Regelungen gegenüberstellen.

Definition "Nachtarbeit"

Das Arbeitszeitgesetz definiert die Nacht als die Zeit zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr. Nachtabeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeitnehmer, die mindestens zwei Stunden in der Nacht arbeiten.

Tarifliche Regelungen:Abweichend vom Arbeitszeitgesetz definieren der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr, der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), der BAT - Kirchliche Fassung (BAT-KF) und der Manteltarifvertrag der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW) die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr als Nacht. Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) bei der Caritas enthalten keine entsprechende Klausel, hier gilt die gesetzliche Regelung.

Wie lang "darf" eine Nachtschicht sein?

Für Nachtschichten gilt die allgemeine gesetzliche Norm, daß die Arbeitszeit (ohne Pausen) nicht länger als 10 Stunden sein darf. Zusätzlich bestimmt das Arbeitszeitgesetz, daß Nachtarbeit nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen ist. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) empfiehlt, Nachtschichten deutlich unter 10 Stunden dauern zu lassen. Zu den sich hieraus ergebenden problematischen Konsequenzen haben wir uns in unseren Artikeln über die entsprechende BAuA-Broschüre zur Gestaltung der Arbeitszeit im Krankenhaus und zum Thema Arbeitszeitmodelle geäußert.

Pausenregelung

Das Arbeitszeitgesetz bestimmt, daß bei Arbeitszeiten über 6 Stunden eine Pause von 30 Minuten, über 9 Stunden eine Pause von 45 Minuten zu gewähren ist. Gerade in der Pflege ist dies oft schwer oder gar nicht umzusetzen, weil Nachwachen in der Regel allein arbeiten, während einer Pause also tatsächlich eher in Arbeitsbereitschaft sind. Es ist jedoch nicht verboten, wenn der Arbeitgeber die Pause zwar anordnet, aber gleichzeitig als (Mehr-)Arbeit vergütet.

Wieviele Nächte "darf" man am Stück arbeiten?

Gelegentlich geistert noch eine Zahl von 6 Nächten pro Woche als Höchstarbeitszeit durch die Köpfe. Diese Zahl resultiert aus der Arbeitszeitordnung, die bis 1994 gegolten hat und die wöchentliche Höchstarbeitszeit starr auf 60 Stunden festgelegt hatte. Seit 1994 darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit höchstens 48 Stunden betragen. Bei entsprechendem Freizeitausgleich sind also mehr als 6 Nächte erlaubt.

Die BAuA empfiehlt jedoch, daß Nachtarbeitnehmer, insbesondere solche in Wechselschichten, nicht mehr als 4 Nächte hintereinander machen sollten.

Für Betriebe mit einer Interessenvertretung empfehlen wir den Abschluß einer Betriebsvereinbarung zur Gestaltung der Nachtarbeitszeit.

Wieviele freie Tage muß der Arbeitgeber nach Nachtdiensten gewähren?

Die BAuA empfiehlt als Minimum eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden, besser jedoch 48 Stunden (besonders nach mehr als 2 Nächten). Die tatsächlich Anzahl freier Tage hängt jedoch auch von der vereinbarten Arbeitszeit ab. Teilzeitkräfte sind in der Regel deutlich im Vorteil, weil sie ohnehin mehr freie Tage haben.

Eine Beschäftigung noch am gleichen Tag (z.B. Heranziehung zum Spätdienst) ist nicht erlaubt!

Ausgleich/Zuschläge

Das Arbeitszeitgesetz schreibt, sofern keine tarifliche Regelung besteht, für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag vor. Das Bundesarbeitsgericht hält für nicht tarifgebundene Arbeitgeber einen Zuschlag von 30% für angemessen. Dieser Zuschlag kann jedoch auch in Form von Freizeit gewährt werden.

Tarifliche Regelungen: Alle einschlägigen Tarifverträge sehen eine Kombination aus finanziellem Zuschlag und zusätzlichen Urlaubstagen vor. Die Tarifverträge unterscheiden sich kaum voneinander, daher stellen wir hier nur BAT und TVöD vor:
Beide Tarifverträge sehen für regelmäßige Nachtarbeit in Wechselschicht eine Schichtzulage von rund 105 Euro und 1,28 Euro pro Stunde vor.
Der BAT sieht vor, daß Nachtarbeitnehmer für jeweils 110 geleistete Nachtarbeitsstunden einen zusätzlichen Urlaubstag erhalten (höchstens jedoch 4 Tage). Der TVöD sieht vor, daß Nachtarbeitnehmer für jeweils 2 aufeinanderfolgende Monate, in denen sie mindestens 2 Nachtdienste gemacht haben, einen zusätzlichen Urlaubstag erhalten (höchstens jedoch bis zu einem Gesamturlaub von 35 Tagen, Arbeitnehmer über 50 höchstens 36 Tage). Dauernachtwachen bekommen für je 150 geleistete Nachtstunden einen zusätzlichen Urlaubstag, höchstens jedoch 4. Der Zusatzurlaub gemäß TVöD ist im laufenden Kalenderjahr zu gewähren.

Geschützte Arbeitnehmergruppen

Werdende und stillende Mütter dürfen nicht nach 20:00 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche über 16 Jahre dürfen in mehrschichtigen Betrieben nicht nach 23:00 Uhr beschäftigt werden. Nachtarbeitnehmer, die älter als 50 Jahre sind, haben Anspruch auf eine jährliche arbeitmedizinische Vorsorgeuntersuchung. Schwerbehinderte Arbeitnehmer sind nicht grundsätzlich vom Nachtdienst ausgeschlossen, sondern können allenfalls verlangen, vom Nachtdienst befreit zu werden, wenn die Nachtarbeit im konkreten Einzelfall nicht ihrer Behinderung angemessen ist. Darüber hinaus können Schwerbehinderte verlangen, nicht länger als 8 Stunden beschäftigt zu werden, was in der Regel Nachtdienst ausschließen wird.

Gibt es eine "Quote" für Nachtwachen?

Eine häufige Frage ist, ob es rechtens sein kann, allein für soundsoviel Patienten/Bewohner verantwortlich zu sein. Die einzige Vorgabe, die der Gesetzgeber sowohl für Krankenhäuser als auch für Pflegeeinrichtungen macht, ist, daß zu jeder Zeit mindestens eine Fachkraft vor Ort sein muß.

In der Praxis ist die Zahl der Nachtwachen von der Art der Einrichtung und dem Schweregrad der Pflegebedüftigkeit abhängig. Intensivstationen haben in Regel feste Quoten, die rund um die Uhr eingehalten werden, psychiatrische Stationen und Einrichtungen sollten mit mindestens 2 Nachtwachen besetzt sein. Für normale Stationen und Heime gilt als Faustregel: ab 40 bis 60 Patienten/Bewohner sollte eine zweite Nachtwache eingesetzt werden. Aber auch bauliche Bedingungen, z.B. mehrere Stockwerke, große Unübersichtlichkeit oder gar ein zu betreuendes Nebengebäude, können ein Grund für eine zweite Nachtwache sein.

Die fehlende Nachtwachenquote in der Heimpersonalverordnung sollte keinen Träger dazu verleiten, an den Nachtwachen zu sparen. Denn wenn etwas passiert, ist die zuständige Heimaufsicht befugt anzuordnen, daß z.B. für jeweils 20 Bewohner eine Nachtwache eingesetzt werden muß.

Erlaubte/verbotene Tätigkeiten im Nachtdienst

Hinsichtlich der Zuweisung von bestimmten Tätigkeiten im Nachtdienst hat der Arbeitgeber Direktionsrecht, er kann also bestimmen, welche Tätigkeiten auszuführen sind. Zu den regelmäßigen Pflichten gehören selbstverständlich die Durchführung notwendiger pflegerischer und prophylaktischer Maßnahmen sowie die Dokumentation. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber weitere Tätigkeiten anordnen, auch wenn diese nicht "typisch" sind, z.B. bestimmte hauswirtschaftliche Arbeiten.

Es gelten jedoch einige Einschränkungen:

Ansonsten gilt generell: Wenn mal nichts zu tun ist, darf "man" alles machen, was einen davon abhält einzunicken.

Urteile

Kein Anspruch auf längere Nachtschichtfolgen
Der Arbeitgeber kann die Anzahl der in Folge zu leistenden Nachtwachen - sofern einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist - einseitig nach billigem Ermessen festlegen. Die Begrenzung auf bis zu vier Nachtwachen in Folge ist nicht zu beanstanden.

BAG 5 AZR 472/97

Nachtschicht als Gewohnheitsrecht
Ein Arbeitnehmer, der jahrelang nur in der Nachtschicht eingesetzt wurde, kann einen Anspruch auf ausschließliche Nachtarbeit haben, selbst wenn dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

LAG Hessen, 5 SaGa 1623/02

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