Konfliktfeld Pflege

Wenn Pflegekräfte schwanger werden

Der Gesetzgeber hat werdende und stillende Mütter unter besonderen Schutz gestellt. Dennoch machen Pflegekräfte sich häufig nicht nur um das ungeborene Leben Sorgen, sondern auch um ihren Arbeitsplatz. Gelegentlich treffen sie sogar auf Unverständnis bei ihre Kolleginnen nach dem Motto: "Stell Dich nicht so an, früher haben wir auch bis zur Geburt volle Leistung gebracht!".

Da sowohl bei Betroffenen als auch in den Betrieben Unsicherheiten insbesondere darüber herrschen, was Schwangere noch machen dürfen und was nicht, haben wir zahlreiche nützliche und interessante Informationen zu den Rechten und Pflichten von Schwangeren zusammengestellt.

Einstellung, Kündigung, Probezeit

Zu den absoluten Tabu-Fragen im Einstellungsgespräch und Personalfragebogen gehört die Frage nach der Schwangerschaft, weil nach einschlägiger Rechtsprechung hierin eine Diskriminierung liegt. Bewerberinnen dürfen, falls die Frage trotzdem aufkommt, hierbei sogar lügen, ohne daß dies als arglistige Täuschung ausgelegt werden kann. Die Frage sollte trotzdem in jedem Fall beantwortet werden, weil eine Nichtbeantwortung eventuell "negative" Rückschlüsse zuläßt.

Schwangere unterliegen einem gesonderten Kündigungsschutz, der auch schon in der Probezeit gilt. Dieser Kündigungsschutz beginnt aber erst ab dem Zeitpunkt, wenn die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft nachweist, und endet vier Monate nach der Entbindung. Erfährt die Arbeitnehmerin erst im Moment der Kündigung oder kurz darauf, daß sie schwanger ist, kann sie noch bis zu 14 Tage nach der Kündigung den besonderen Kündigungsschutz geltend machen.

Der Arbeitgeber kann sich in einer Kündigung (während der Probezeit) auch nicht darauf berufen, daß die Arbeitnehmerin aufgrund der Tätigkeitseinschränkungen nicht mehr einsetzbar sei für die Tätigkeit, für die sie eigentlich eingestellt worden ist. Dem Arbeitgeber ist zuzumuten, der Schwangeren für die Dauer des Mutterschutzes eine andere geeignetere Tätigkeit zuzuweisen. In der Pflege ist eigentlich kein Szenario vorstellbar, daß eine Beschäftigung gänzlich ausschließen würde.

Nur ausnahmsweise kann der Arbeitgeber mit Zustimmung der nach Landesrecht für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Behörde in besonderen Fällen eine Kündigung aussprechen. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn z.B. schwerwiegende vorsätzliche Vertragsverstöße, Vermögensdelikte oder tätliche Bedrohung gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Bei befristeten Arbeitsverträgen greift der Kündigungsschutz nicht, der Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Frist.

Schwanger während der Ausbildung

Wer gerade in der Ausbildung zur Alten- oder Gesundheits- und Krankenpflegerin ist, wird die Nachricht einer Schwangerschaft oftmals zunächst eher als unangenehm erleben, weil Fragen auftauchen, ob trotz Schwangerschaft die Ausbildung noch abgeschlossen werden kann.

Sowohl das Alten- als auch das Krankenpflegegesetz sehen Obergrenzen für Fehlzeiten vor. Das Altenpflegegesetz schreibt vor, das krankheitsbedingte Fehlzeiten 12 Wochen nicht überschreiten dürfen, das Krankenpflegegesetz setzt jeweils 10% in Theorie und Praxis als Obergrenze.

Beide Gesetze regeln jedoch, daß schwangerschaftsbedingte Fehlzeiten (zuzüglich anderer Fehlzeiten) bis zu 14 Wochen dauern "dürfen". 14 Wochen sind genau der Zeitraum, den das Mutterschutzgesetz als Schutzfrist (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) vorsieht. Was also tun, wenn wegen einer schweren Grippe zuvor schon 2 Wochen Fehlzeiten "verbraucht" wurden?

Was geht? Was geht nicht?

Immer wieder heiß diskutiert wird die Frage, was werdende Mütter noch tun dürfen und was nicht. Lediglich in der Frage der Arbeitszeiten äußert sich das Mutterschutzgesetz eindeutig:

Bei der Frage nach den konkret erlaubten bzw. verbotenen Tätigkeiten gibt das Gesetz nur einen Rahmen vor, den Arbeitschutzexperten jedoch ausgefüllt haben. Verboten sind danach z.B.:

Vorschrift:* Beispiel:
regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten per Hand von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich mehr als 10 kg Gewicht - Lagern von Patienten und Bewohnern
- Mobilisation von Menschen mit Lähmungen oder anderen starken Bewegungseinschränkungen
- Grundpflege, sofern diese mit Lagern verbunden ist
häufiges erhebliches Strecken, Beugen, Hocken oder Bücken - Bettenmachen
- Hilfestellung beim Ankleiden
Tätigkeiten mit erhöhten Unfallgefahren - Umgang mit potentiell aggressiven Patienten
- Rutschgefahren in der Bäderabteilung
Umgang mit Gefahrstoffen - bestimmte Medikamente
- Zytostatika
- formaldehydhaltige Flächendesinfektionsmittel, z.B. Melsept ® - Narkosegase
physikalische Einwirkungen - Röntgen
- MRT
- Strahlentherapie
Tätigkeiten, bei denen ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen werden können - Blutentnahmen (venös oder kapillar)
- Gabe von Insulin- und Thrombosespritzen
- Wundverversorgungen
- Entsorgung und Reinigung gebrauchter stechender und schneidender Geräte und Instrumente
Kontakt zu Patienten mit bestimmten Infektionskrankheiten - Röteln
- Virushepatitis
- Cytomegalie
- HIV
- MRSA
ab dem 6. Monat stehende Tätigkeiten über 4 Stunden - OP

* verschiedene Fundstellen

Nur nach Absprache mit dem zuständigen Amt für Arbeitsschutz können werdende oder stillende Mütter in folgenden Bereichen bedingt eingesetzt werden:

Neben Betreuungs- und administrativen Tätigkeiten sind unter strikter Beachtung aller Schutzvorschriften folgende Tätigkeiten erlaubt:

Der verantwortliche Arzt kann zudem ein individuelles Beschäftigungsverbot erlassen, sowohl Tätigkeitsbezogen als auch generell. Generelle Beschäftigungsverbote können bei Risikoschwangerschaften, aber auch bei bestimmten arbeitsplatzbezogenen Risiken ausgesprochen werden.

Konträre Ansichten

Einige Tätigkeiten sind unter Hygienefachkräften und Arbeitsmedizinern umstritten:

  • In ausreichend abgeschirmten Bereichen von Röntgen-Abteilungen dürfen Schwangere weiterhin arbeiten.
  • Da ohnehin ca. 10% der Bevölkerung zumindest zeitweise MRSA-Träger sind, ohne jemals zu erkranken, und Schwangere eine erhöhte Immun-Kompetenz besitzen, besteht kein Anlaß für ein Kontaktverbot.
  • Um jeglichen Kontakt zu Körperflüssigkeiten zu vermeiden, dürfen Schwangere keine Magensonden oder Katheter legen.

Letztlich sind hier der Betriebsarzt und der behandelnde Arzt gefordert zu entscheiden, welche Tätigkeiten konkret erlaubt und welche verboten sind.

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist - neben Einhaltung der oben genannten Schutzvorschriften - verpflichtet, das für ihn zuständige Amt für Arbeitsschutz über eine Schwangerschaft unter Angebe des Namens, der Arbeitszeit, der Art der Tätigkeit und des Entbindungstermins der Schwangeren zu informieren. Außerdem ist er verpflichtet, für die Schwangere eine individuelle Gefährdungsanalyse zu erstellen. Dies mag als unverhältnismäßig erscheinen, ermöglicht jedoch in kurzer Zeit zu ermitteln, welche Tätigkeiten für die Schwangere (nicht) geeignet sind. Das Amt für Arbeitsschutz Hamburg hat hierzu einen Musterfragebogen erstellt.

Wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachkommt...

Leider gibt es immer wieder Arbeitgeber, die das Mutterschutzgesetz (und andere Gesetze...) nicht ernst nehmen und Schwangeren Arbeiten aufbürden, die ihnen eigentlich verboten sind. Wenn ein sanfter Hinweis auf das Mutterschutzgesetz nicht hilft, können vielleicht folgende Tipps weiterhelfen:

Urteile

Arglistige Täuschung - Frage nach der Schwangerschaft bei Bestehen eines Beschäftigungsverbotes für die vereinbarte Tätigkeit
Beantwortet eine Stellenbewerberin die Frage nach einer Schwangerschaft falsch, ist dies auch dann keine arglistige Täuschung, die eine Anfechtung des Arbeitsvertrags rechtfertigt, wenn die Arbeitnehmerin aufgrund mutterschutzrechtlicher Vorschriften die vereinbarte Tätigkeit nicht ausüben kann, weil erstens die Frage nach der Schwangerschaft an sich schon sittenwidrig ist und zweitens das Beschäftigungshindernis nur vorübergehend ist.

BAG 2 AZR 621/01

Beschäftigungsverbot für Schwangere auch wegen Mobbings
Ärzte können einer Schwangeren auch dann ein Beschäftigungsverbot bescheinigen, wenn Stress durch vermeintliches Mobbing das Kind gefährdet. Eine subjektive Stresssituation reicht dann aus, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Im konkreten Fall hatte eine 30-jährige Sachbearbeiterin einer Spedition im Rheinland über Mobbing am Arbeitsplatz geklagt: Nach mehrfachem Streit mit dem Vorgesetzten sei ihr Bildungsurlaub ebenso verweigert worden wie Freizeit für die Vorsorgeuntersuchungen; ihr werde das Gefühl gegeben, sie müsse um ihren Job fürchten. Ihr Arzt bestätigte, die Schwangere wirke aufgelöst und gestresst, und bescheinigte ihr ein unbefristetes Beschäftigungsverbot. Ein solches Verbot sieht das Mutterschutzgesetz schon im Vorfeld des normalen Mutterschutzes vor, wenn die Situation am Arbeitsplatz Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet. Der Arbeitgeber hielt die Stressbelastung für gespielt und verweigerte das Gehalt. Das Landesarbeitsgericht gab zunächst dem Arbeitgeber Recht: Es gebe keine objektiven Anhaltspunkte für Mobbing; der Stress habe nach ärztlichem Bekunden keinen Krankheitswert. In oberster Instanz hob nun das BAG dieses Urteil auf und verwies den Streit an die Vorinstanz zurück: Auch bei fehlendem Krankheitswert könne die subjektive Belastung am Arbeitsplatz einen "Gefährdungswert für das Kind" haben; dies reiche nach dem Mutterschutzgesetz aus. Es sei daher auch die "subjektive Stresssituation der Klägerin" zu prüfen, wenn diese zu "realen" Belastungen führe. Voraussetzung für ein Beschäftigungsverbot sei aber auch dann, dass der Stress im Zusammenhang mit der Arbeit stehe.

BAG 5 AZR 352/99

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