Krank werden kann jeder, davor ist niemand gefeit. Je nach Schwere der Erkrankung ist man dann für einen oder mehrere Tage oder sogar Wochen arbeitsunfähig. Spätestens ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit muß diese durch eine ärztliche Bescheinigung belegt werden. Einige Betriebe verlangen eine AU-Bescheinigung schon ab dem ersten Tag - und schneiden sich damit gelegentlich ins eigene Fleisch, wenn der Arzt den "Gelben Schein" gleich für mehrere Tage ausstellt, obwohl der Arbeitnehmer sich vielleicht nach einem Tag schon wieder "fit" genug fühlt, um zur Arbeit zu kommen.
Elementar wichtig für jede Krankmeldung ist die Rechtzeitigkeit und Unverzüglichkeit! Wer am freien Wochenende schon weiß, daß er am Montag nicht zur Arbeit kommen kann, muß sich so früh wie möglich krank melden, also z.B. in Heimen/Krankenhäusern etc. sofort, in Betrieben, in denen üblicherweise am Wochenende nicht gearbeitet wird, sobald dort jemand erreichbar ist. (Ausnahmsweise kann die Krankmeldung auch später erfolgen, wenn man z.B. krankheitsbedingt sich nicht eher krankmelden kann)
Spätestens ab dem vierten Tag muß eine Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt bescheinigt werden. Wer sich nicht sicher ist, wie lange die Erkrankung dauern wird, sollte also spätestens am zweiten Tag einen Arzt aufsuchen.
Wer im Urlaub krank wird, muß dies ebenfalls dem Arbeitgeber mitteilen. Bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen - notfalls per Telegramm. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.
Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das Gehalt läuft für einen Zeitraum von 6 Wochen weiter (einige Tarifverträge sehen je nach Betriebszugehörigkeit auch längere Zeiträume vor). Erkrankt der Arbeitnehmer mehrmals, entsteht der Anspruch jeweils neu. Beruht die erneute Arbeitsunfähigkeit allerdings auf demselben Grundleiden, ist der Anspruch erst wieder gegeben, wenn der Arbeitnehmer seit der letzten Erkrankung sechs Monate ununterbrochen gearbeitet hat oder wenn im Zeitpunkt der neuen Erkrankung bereits ein Jahr seit dem letzten Fall der Entgeltfortzahlung vergangen ist.
Keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, wer
Der Chef oder ein Arbeitskollege hat Sie draußen gesehen? Kein Problem - wenn Sie länger krankgeschrieben sind, haben Sie das Recht, notwendige Besorgungen im Supermarkt oder einen Spaziergang zu machen sowie Freizeitaktivitäten, die der Genesung nicht abträglich sind (z.B. Kino oder Theater, wenn "nur" der Arm in Gips ist).
Auch leichte sportliche Aktivitäten und sogar Reisen sind nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt möglich und eventuell sogar sinnvoll, z.B. Schwimmen bei Rückenleiden etc.. Aber Vorsicht, nicht übertreiben! Das BAG hat die Kündigung eines Arbeitnehmers bestätigt, der einen Skiunfall erlitten hatte, während er noch wegen einer Meningitis krankgeschrieben war. Pikantes Detail: Der Mann war ärztlicher Gutachter und beim MDK und zuständig für die Überprüfung von Arbeitsunfähigkeiten.
Prinzipiell hat der Arbeitgeber nur ein Recht zu erfahren, wie lange eine Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert. Die Dauer bescheinigt jeweils der behandelde Arzt. So eine Bescheinigung kann auch aus mehreren aufeinanderfolgenden Krankschreibungen bestehen, also etwa von Woche zu Woche.
Die Diagnose oder gar die Behandlung geht den Arbeitgeber nichts an. Der behandelnde Arzt ist ebenfalls gegenüber dem Arbeitgeber zum Schweigen verpflichtet. Sollten Sie dennoch eine Auskunft erteilen (etwa "Das ist nur eine Darmverstimmung, morgen komme ich wieder" oder "Ich habe mir den Arm gebrochen, stellen Sie sich auf mehrere Wochen ein"), ist dies freiwillig und sehr kulant.
Jegliche Art von Kontroll-Anrufen ist verboten und stellt Hausfriedensbruch oder Nötigung dar.
Die einzige Möglichkeit des Arbeitgebers, die "Rechtmäßigkeit" einer Krankschreibung zu überprüfen, ist, Sie zum Medizinischen Dienst der Krankenkasse zu schicken - dieser Untersuchung können Sie sich allerdings nicht entziehen.
In letzter Zeit häufen sich Klagen von Pflegekräften, die am Dienstwochenende krankgeworden sind, daß ihre Vorgesetzten meinen, hierfür müßten sie ihren freien Tag hergeben, weil dieser als Freizeitausgleich für den Sonntag gedacht gewesen sei. Diese irrige Meinung ist wohl vor allem vor dem Hintergrund zu betrachten, daß die Betriebe erst kürzlich von der 6- auf die 5-Tage-Woche umgestellt haben und das "zusätzliche" Frei als Freizeitausgleich anzusehen sei. Diese Ansicht ist gesetzlich natürlich überhaupt nicht gedeckt. Vielmehr sind geplante Dienste, die krankheitsbedingt ausgefallen sind, zu behandeln als habe der Arbeitnehmer gearbeitet.
Ein Gespenst geht um in den Betrieben, das Gespenst der Rückkehrer-Gespräche! Immer mehr Arbeitgeber gehen dazu über, erkrankte Arbeitnehmer nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz zu einem "Gespräch" zu bitten. Vordergründig geht es dabei nicht darum, Druck auszuüben, natürlich nicht, sondern eventuell in der Arbeitssituation liegende Ursachen zu erforschen, Hilfen anzubieten und den Arbeitsplatz der vielleicht verringerten Belastbarkeit anzupassen und so langfristig den Krankenstand im Betrieb zu senken.
Tatsächlich funktioniert das auch. In der Regel aber wohl eher, weil die Arbeitnehmer trotz Krankheit ("ist ja nicht so schlimm, nur ne Erkältung...") noch zur Arbeit kommen, um der als unangenehm empfundenen Prozedur des Rückkehrer-Gesprächs zu entgehen.
Das Sozialgesetzbuch 9 schreibt in §84 vor, daß der Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die wiederholt oder länger als 6 Wochen ununterbrochen erkrankt sind, eingliedernde und vorbeugende Maßnahmen zu treffen hat. Dies darf jedoch nur mit Zustimmung und Unterstützung des Betroffenen erfolgen. Betriebliche Stellen wie Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, betriebsärztlicher Dienst sind zu beteiligen.
In Betrieben mit Betriebsrat unterliegt die Ausgestaltung der Rückkehrergespräche der Mitbestimmung!
Wenn man selbst nicht krank ist, sondern das eigene Kind, hat man als Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung. In diesem Fall übernimmt die Krankenversicherung einen Teil der Lohnkosten (höchstens 90% vom Netto). Zu warnen sei an dieser Stelle davor zu behaupten, man sei selbst krank; kommt der Arbeitgeber dahinter, ist das ein Kündigungsgrund.
Anspruch auf diese Art der Freistellung hat man, wenn
Folgende Zeiträume können in Anspruch genommen werden: In jedem Kalenderjahr
Für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer wegen eines kranken Kindes nicht zur Arbeit erscheinen kann, übernehmen die gesetzlichen Krankenversicherungen die Lohnfortzahlung - leider bedeuten diese Lohnersatzleistungen in der Regel einen leichten Einkommensverlust.
Zu spät vorgelegtes Attest ist kein Kündigungsgrund
Ein langjähriger mitarbeiter einer Firma meldete sich einige Male beim Chef telefonisch krank. Seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reichte er jedoch wiederholt verspätet ein. Der Arbeitgeber mahnte ihn daraufhin mehrmals ab und kündigte ihm schließlich fristlos. Als der Betroffene vor Gericht zog, entschieden die Richter, daß die Kündigung unwirksam sei. Ihre Begründung: Die unverzügliche Vorlage der AU-Bescheinigung stelle lediglich eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht dar. Sie verspätet einzureichen, könne sich allerding auf das Krankengeld auswirken.
Krankmeldung lieber per Telefon als per Einschreiben
Ein Arbeitnehmer machte in Polen Urlaub und wurde krank. Daraufhin schickte er seinem Vorgesetzten einen Brief per Einschreiben und teilte ihm diese Nachricht mit. Doch der Brief ging erst nach 3 Wochen beim Empfänger ein. Der Mann hätte sich jedoch "unverzüglich" mit seiner Firma in Verbindung setzen müssen. Folge der verspäteten Krankmeldung war, daß die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet werden und somit nicht nachgeholt werden kann.
Kündigung wegen Krankheit: Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz
Ist ein Arbeitnehmer auf Dauer wegen einer Krankheit nicht mehr in der Lage, die geschuldete Arbeit auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zu leisten, so hat der Arbeitgeber ihn zur Vermeidung einer Kündigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen weiterzubeschäftigen, falls ein solch gleichwertiger oder jedenfalls zumutbarer Arbeitsplatz frei und der Arbeitnehmer für die dort zu leistende Arbeit geeignet ist. Ist ein solcher Arbeitsplatz nicht frei, hat der Arbeitgeber einen solchen Arbeitsplatz durch Ausübung seines Direktionsrechts frei zu machen. Das bedeutet: Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der bisher den Arbeitsplatz innehatte, nach dem Arbeitsvertrag aufgrund seines Direktionsrechts auf einen anderen Arbeitsplatz versetzen, ohne eine Änderungskündigung aussprechen zu müssen, so muß er dies tun. Er muß sich auch um die evtl. erforderliche Zustimmung des Betriebsrats bemühen. Zu einer weitergehenden Umorganisation oder zur Durchführung eines gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ist der Arbeitgeber dagegen nicht verpflichtet.Scheidet somit das Freikündigen eines anderweitig besetzten geeigneten Arbeitsplatzes aus, so kann sich doch der Arbeitgeber nach dem BAG-Urteil nicht stets damit begnügen, das Fehlen freier geeigneter Arbeitsplätze festzustellen bevor er in Krankheitsfällen kündigt. Vielmehr muß der Arbeitgeber ggf. einen anderweitig besetzten Arbeitsplatz, der für den betroffenen Arbeitnehmer geeignet wäre, durch Ausübung seines Direktionsrechts frei machen.
Krankheitsbedingte Kündigung: Wartefrist
Ein Arbeitgeber darf einem kranken Arbeitnehmer kündigen, wenn ungewiß ist, wann er wieder arbeitsfähig wird. Allerdings muß eine Wartezeit von zwei Jahren eingehalten werden, da für diese Zeit die Einstellung einer Ersatzkraft mit einem befristeten Arbeitsvertrag zumutbar ist.
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