Konfliktfeld Pflege

35 Prozent unter Tariflohn ist Ausbeutung

Nach längerer Jobsuche hatte eine Frau endlich Glück und fand eine Stelle in einem Altenheim. Ihre Freude an ihrem neuen Arbeitsplatz währte jedoch nicht lange. Denn schon bald stellte sie fest, dass ihr Lohn als Pflegehelferin in Höhe von 1900 Mark brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden viel zu gering war. Sie fühlte sich ausgebeutet und zog vor das Arbeitsgericht Detmold, das den Arbeitgeber dazu verurteilte, ihr die Differenz zu dem um fast 35 Prozent höheren Tariflohn nachzuzahlen, immerhin knapp 25 000 Mark. (3 Ca 71/99)

Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Löhne frei aushandeln können. Nach ständiger Rechtsprechung durch das Bundesarbeitsgericht handelt ein Arbeitgeber jedoch sittenwidrig, wenn er unter Ausnutzung der wirtschaftlichen Not eines Bewerbers gewisse Grenzen unterschreitet. Als Maßstab gilt dabei der branchenübliche Tarifvertrag. Ein frei ausgehandeltes Gehalt muß mehr als 2/3 des Gehalts eines vergleichbaren, nach Tarif bezahlten Arbeitnehmers betragen. Für Auszubildende beträgt die Untergrenze 80%, näheres dazu haben wir in unserem Artikel "Häufige Fragen und Antworten für Altenpflegeschüler" ausgeführt.

Die Standardreferenz für Pflegeberufe ist seit 1.10.2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Anfangsgehälter sind dort:

Die neue TVöD-Gehaltstabelle berücksichtigt gegenüber dem alten BAT nicht mehr Alter und Familienstand und ist im Niveau insgesamt niedriger gegenüber dem BAT. Bei voller Ausschöpfung der 2/3-Grenze riskieren insbesondere Pflegeassistenten, ein Nettoeinkommen unterhalb der Armutsgrenze zu erzielen. Der Brutto-Stundenlohn wäre mit rund 6,80 Euro zudem unter dem von den Gewerkschaften geforderten Mindestlohn.

Siehe auch folgende externe Links:
Definition Lohnwucher bei Wikipedia
Definition Armut
Mindestlohn
Armut trotz Arbeit bei labournet.de

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