Eine häufige Klage von Pflegekräften in ambulanten Pflegediensten bezieht sich darauf, daß die Arbeitgeber die Fahrzeiten zwischen den einzelnen Patienten entweder gar nicht als Arbeitszeit werten oder lediglich eine (viel zu kurze) Zeitpauschale anrechnen. In Extremfällen kann dies dazu führen, daß die betroffenen Pflegekräfte mindestens 8 Stunden arbeiten, aber nur 4 Stunden vergütet bekommen.
Auf der anderen Seite stehen die Pflegedienste vor dem Problem, daß sie lediglich die jeweils konkret erbrachte Leistung vergütet bekommen, nicht jedoch den hierfür notwendigen Zeitaufwand. Wenn die Kosten den Ertrag übersteigen, ist die Versuchung sicherlich groß, dem Arbeitnehmer die Vergütung der Fahrzeit zu verweigern.
Das Arbeitszeitgesetz definiert die Arbeitszeit als "die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen". Der Gesetzgeber ist hier bewußt vage geblieben.
Die einschlägigen, auf die Pflege anwendbaren Tarifverträge definieren die Arbeitszeit mehr oder weniger gleichlautend wie folgt: "Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnder Arbeitsstelle an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle." Aus dem zweiten Halbsatz zu schließen, daß in ambulanten Pflegediensten nur die Anwesenheit in der Wohnung des jeweiligen Patienten Arbeitszeit sei, die Fahrten zwischen den Wohnungen jedoch nicht, greift zu kurz.
Die "klassische" Einsatzwechseltätigkeit, auf die sich die Tarifnorm zweifellos bezieht, trifft man üblicherweise zum Beispiel im Baugewerbe oder in der Leiharbeit an, im öffentlichen Dienst beispielsweise im Gartenbau. Die Arbeitnehmer suchen in der Regel nur eine Arbeitsstelle pro Tag auf (Baustelle, Entleihbetrieb etc.) und wechseln die Arbeitsstelle nach Abschluß der zu leistenden Arbeiten. Dieses Merkmal trifft auf ambulante Pflegedienste unbestreitbar nicht zu, vielmehr gehören die Wege zwischen den Wohnungen notwendigerweise zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten dazu.
Was ist aber nun der "Arbeitsplatz" einer Pflegekraft im ambulanten Pflegedienst? Das Auto? Die Wohnungen der Patienten?
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhof ist regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer entweder arbeitstäglich oder wenigstens nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht.
Ob ein Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte innehat, richtet sich nicht danach, welche Tätigkeit er an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Wo der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit liegt, bestimmt sich nicht nach zeitlichen oder qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung. Entscheidend ist, ob ein Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers oder sonstige ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtungen, denen er zugeordnet ist, nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht.
Quelle: Wikipedia ![]()
Nach dieser Definition ist also das Büro des Pflegedienstes regelmäßige Arbeitsstätte, weil die Pflegekräfte das Büro ja regelmäßig aufsuchen (müssen), z.B. täglich, um den Dienstwagen abzuholen, oder zumindest wöchentlich, um sich über ihren Dienstplan zu informieren. Die Arbeitszeit
Gemäß §89 f. SGB 11 sind die Kosten für Fahrzeiten - abhängig vom tatsächlichen Aufwand und regional unterschiedlich - Bestandteil der Leistungsvergütungen für die Pflegedienste.
Wenn Arbeitgeber argumentieren, daß Pflegekräfte sich während der Fahrten zwischen den Wohnungen quasi "erholen", indem sie z.B. die Gelegenheit haben, einen Schokoriegel zu essen oder eine Zigarette zu rauchen, dann sei die Fahrzeit als "Ruhezeit" zu betrachten, irren sie. Das Bundesarbeitsgericht hat geurteilt, daß der Arbeitnehmer nämlich dann nicht schutzwürdig ist, wenn er nach Belieben Ruhepausen einlegen kann. Etwas anderes sei aber dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Benutzung eines selbst zu lenkenden Fahrzeuges vorschreibt. Die dabei verbrachte Zeit könne nicht mehr als Ruhezeit angesehen, sondern müsse als Arbeitszeit gewertet werden (BAG, Urteil vom 11.07.2006, Az.: 9 AZR 519/05). Letzteres trifft wohl zweifelsfrei auf ambulante Pflegedienste zu. Obacht: Das Urteil bezieht sich auf die Fahrt zu einer Dienstreise und nicht auf Fahrzeiten in einem ambulanten Pflegedienst. Wir meinen dennoch, daß die Grundparameter übertragbar sind.
Die Touren der einzelnen Pflegekräfte so zu planen, daß sie auch wirtschaftlich sind, liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Das unternehmerische Risiko "unwirtschaftlicher" Pflegen auf die Arbeitnehmer abzuwälzen, indem diesen die Fahrzeiten nicht vergütet werden, grenzt an Sittenwidrigkeit. Notfalls muß ein Pflegedienst die Übernahme einer Pflege ablehnen, wenn diese nur mit hohen Verlusten erbracht werden kann.
Die Fahrzeiten zwischen den Wohnungen der Patienten sind Arbeitszeit!
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