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Konfliktfeld Pflege
Unentgeltliche Bereitstellung von Dienstkleidung

Weiße Kleidung von Pflegepersonal, die bei mindestens 60 Grad Celsius waschbar sein muß, entspricht dem Begriff der "Dienstkleidung" gem. § 67 BAT bzw. § 21 Abs. 2 AVR, die auf Anordnung des Arbeitgebers zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse während der Arbeitszeit zu tragen sind. Sie bewirkt nach außen hin ein einheitliches Bild der Pflegekräfte und weist sie Besuchern und Patienten gegenüber als Mitarbeiter aus. Es handelt sich nicht um Berufskleidung, deren Beschaffung grundsätzlich dem Arbeitnehmer obliegt, der sie aber entsprechend den Anforderungen der geschuldeten Arbeitsleistung nach seinem persönlichen Geschmack bestimmen kann.

BAG 6 AZR 536/01

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