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Zur Betreuung eines alten Herrn mußte sich die Mitarbeiterin eines ambulanten Pflegedienstes rund um die Uhr in dessen Wohnung aufhalten. Dafür verlangte sie auch Lohn für 24 Stunden täglich. Der Pflegedienst lehnte dies ab mit der Begründung, daß die Mitarbeiterin ja auch zwischendurch habe schlafen können. Urteil des Arbeitsgerichts dagegen: Was allein zähle, sei die Tatsache, daß der Frau während des Aufenthalts in der Wohnung jegliche private Betätigung verwehrt gewesen sei, also habe es sich hier um zu bezahlende Arbeitszeit gehandelt.
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