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Der Arbeitgeber sprach gegenüber dem seit knapp 12 Jahren bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung aus, weil dieser während der Arbeitszeit eine SMS an eine 20 Jahre alte Auszubildende sandte. Diese hatte den Inhalt: "Du geiles Etwas, heute komme ich zu Dir dann bumsen wir eine Runde". Die vorherigen Annäherungsversuche des Arbeitnehmers waren von der Auszubildenden allesamt zurückgewiesen worden.
Das Verhalten des Arbeitnehmers habe einen wichtigen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Dies ergebe sich bereits aus den Wertungen des Beschäftigungsschutzgesetzes. Danach sei der Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigten vor sexuellen Belästigungen wie der vorliegenden Art zu schützen und im Einzelfall angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen den Störer zu ergreifen. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet gewesen, das Fehlverhalten lediglich abzumahnen.
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