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Konfliktfeld Pflege
Kündigung wegen Krankheit: Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz

Ist ein Arbeitnehmer auf Dauer wegen einer Krankheit nicht mehr in der Lage, die geschuldete Arbeit auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zu leisten, so hat der Arbeitgeber ihn zur Vermeidung einer Kündigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen weiterzubeschäftigen, falls ein solch gleichwertiger oder jedenfalls zumutbarer Arbeitsplatz frei und der Arbeitnehmer für die dort zu leistende Arbeit geeignet ist. Ist ein solcher Arbeitsplatz nicht frei, hat der Arbeitgeber einen solchen Arbeitsplatz durch Ausübung seines Direktionsrechts frei zu machen. Das bedeutet: Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der bisher den Arbeitsplatz innehatte, nach dem Arbeitsvertrag aufgrund seines Direktionsrechts auf einen anderen Arbeitsplatz versetzen, ohne eine Änderungskündigung aussprechen zu müssen, so muß er dies tun. Er muß sich auch um die evtl. erforderliche Zustimmung des Betriebsrats bemühen. Zu einer weitergehenden Umorganisation oder zur Durchführung eines gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ist der Arbeitgeber dagegen nicht verpflichtet.Scheidet somit das Freikündigen eines anderweitig besetzten geeigneten Arbeitsplatzes aus, so kann sich doch der Arbeitgeber nach dem BAG-Urteil nicht stets damit begnügen, das Fehlen freier geeigneter Arbeitsplätze festzustellen bevor er in Krankheitsfällen kündigt. Vielmehr muß der Arbeitgeber ggf. einen anderweitig besetzten Arbeitsplatz, der für den betroffenen Arbeitnehmer geeignet wäre, durch Ausübung seines Direktionsrechts frei machen.

BAG 2 AZR 9/96

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