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Konfliktfeld Pflege
Arbeitszeugnis: Fristen für Berichtigung

Arbeitszeugnisse erfüllen nur dann ihre Funktion, wenn sie zeitnah nach dem Ausscheiden ausgestellt werden. Die Berichtigung eines fehlerhaften Zeugnisses muß unverzüglich - innerhalb von fünf bis zehn Monaten - geltend gemacht werden.

LAG Rheinland-Pfalz, 1 Sa 1433/01

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