Sie sind hier: Database/Urteile
Die Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung, deren Tragen aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist, hat der Arbeitgeber zu tragen. Die Pflichten zu Schutzmaßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers erstrecken sich auch auf Arbeitsschutzmaßnahmen, die aus hygienischen Gründen erforderlich sind. Der Arbeitnehmer hat daher auch dann einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Reinigungskosten, wenn die Arbeitskleidung ihm übereignet worden ist.
Anmerkung: Für die eigene Reinigung der in der Pflege typischen Berufskleidung können ca. Euro 1,80 pro kg Wäsche (einschließlich Trockner und Bügeln) angenommen werden (dies sind jedenfalls auch die steuerlich abzugsfähigen Kosten), bei Inanspruchnahme einer Fremdreinigung sind die tatsächlichen Kosten erstattungsfähig.
Ein Service von ![]()
www.konfliktfeld-pflege.de