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Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs. Für ihr Fahrpersonal regelt eine Betriebsvereinbarung das Tragen von Dienstkleidung. Darüber hinaus beabsichtigt die Arbeitgeberin Namensschilder einzuführen, die von den Fahrern auf der Dienstkleidung getragen werden sollen. Die Einführung des Namensschildes betrifft hier die nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige betriebliche Ordnung. Objektiv dient die Maßnahme in erster Linie dem äußeren Erscheinungsbild des Unternehmens. Sie berührt nur am Rande die mitbestimmungsfreie Konkretisierung der Arbeitsleistung.
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