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Konfliktfeld Pflege
Gleichbehandlung bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld

In ihrem Fruchtgroßhandel beschäftigt die Beklagte Angestellte, Lagerarbeiter, Lkw-Fahrer sowie als Obstsortierer acht weibliche Arbeitnehmer. Die Beklagte zahlt den Angestellten ein 13. Monats- gehalt. Seit mehr als zehn Jahren gewährt sie den Lagerarbeitern und den Lkw-Fahrern pauschal ein jährliches Urlaubsgeld von 500,00 DM und ein Weihnachtsgeld von 1.000,00 DM. Die Obst- sortiererinnen erhalten zu Weihnachten eine Steige Obst sowie eine Flasche Kirschlikör.

Die Klägerin ist seit mehr als 30 Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Sie hat seit 1995 das gleiche Urlaubs- und Weihnachtsgeld verlangt, wie es den Lagerarbeitern und Lkw-Fahrern gewährt wird. Die Beklagte hat die Zahlung verweigert. Sie hat die Ungleichbehandlung damit gerechtfertigt, sie sei nicht daran interessiert, einen Stellenwechsel bei den Obstsortiererinnen zu vermeiden, weil sie dafür jederzeit Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt finden könne. Bei den Lagerarbeitern und den Lkw-Fahrern sei das anders.

Die Klägerin hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Klägerin durfte von dem Bezug des Urlaubs- und Weihnachtsgelds nicht ausgeschlossen werden. Weder bei der erstmaligen Zusage des Urlaubs- und Weihnachtsgelds noch später hat die Beklagte für die Arbeitnehmer erkennbar einen Grund für die unterschiedliche Behandlung deutlich gemacht. Ihr fehlendes derzeitiges Interesse, die Fluktuation der Obstsortiererinnen zu vermeiden, rechtfertigt nicht deren Ausschluß vom Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Erhöhte Aufwendungen für den Urlaub und für die Weihnachtszeit fallen gleichermaßen für die Obstsortierer wie für die sonstigen Arbeiter des Betriebes an.

BAG 9 AZR 299/97

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