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Die Klägerin war Rechtssekretärin beim Deutschen Gewerkschaftsbund. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien waren allgemeine Anstellungsbedingungen anzuwenden. Danach ist jedem Beschäftigten am 1. Juni eines Kalenderjahres ein Urlaubsgeld in Höhe eines halben Monatsgehalts zu zahlen. Die Klägerin hat vom 15. März 1994 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 16. Juli 1996 Erziehungsurlaub in Anspruch genommen. Sie verlangt für die Jahre 1994 und 1995 das ungekürzte und für 1996 das anteilige Urlaubsgeld.
Ihre Klage hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Ob Urlaubsgeld zu gewähren ist, hängt von den jeweilig maßgeblichen Regelungen ab. Entweder wird Urlaubsgeld im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaub geschuldet oder unabhängig davon. Nach den allgemeinen Arbeitsbedingungen des DGB besteht die Verpflichtung zur Zahlung des Urlaubsgelds unabhängig von der erbrachten Arbeitsleistung, der Dauer oder der Lage eines Erholungsurlaubs.
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