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Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte über die Voraussetzungen einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung gem. ยง 99 BetrVG zu befinden. Die Arbeitgeberin betreibt in der Rechtsform einer GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt H. ist, ein Krankenhaus. Sie hat einen sog. Gestellungsvertrag mit der DRK-Schwesternschaft G. e.V. geschlossen. Danach stellt diese eine bestimmte Anzahl von Schwestern für pflegerische Dienste in das Krankenhaus ab. Sie sind nach dem Gestellungsvertrag bei ihrer Dienstleistung im wesentlichen der Weisung der Arbeitgeberin unterstellt.
Der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat sieht in der Beschäftigung dieser Kräfte eine mitbestimmungspflichtige Einstellung. Ihr arbeitsrechtlicher Status sei unerheblich. Entscheidend sei, daß sie wie Arbeitnehmer in den Krankenhausbetrieb eingegliedert seien. Die Arbeitgeberin und die am Verfahren beteiligte Schwesternschaft haben demgegenüber die Auffassung vertreten, eine Einstellung scheide schon deshalb aus, weil DRK-Schwestern nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht als Arbeitnehmerinnen anzusehen sind.
Für den betriebsverfassungsrechtlichen Begriff der Einstellung ist es maßgeblich, daß die beschäftigte Person in den Beschäftigungsbetrieb eingegliedert ist. Dies setzt voraus, daß dem Arbeitgeber dieses Betriebes wenigstens ein Teil der für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über den Arbeitseinsatz zusteht. Auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zu ihm stehen, kommt es hingegen nicht an. Da die aufgrund des hier zu beurteilenden Gestellungsvertrages entsandten Schwestern weitgehend dem Weisungsrecht der Arbeitgeberin unterstellt sind, ist eine Einstellung anzunehmen.
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