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Konfliktfeld Pflege
Mitbestimmung bei betrieblichen Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte darüber zu entscheiden, ob der Betriebsrat bei Ausgleichsmaßnahmen mitzubestimmen hat, zu denen der Arbeitgeber nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verpflichtet ist.

Die Arbeitgeberin betreibt Güterfernverkehr. Die Fahrer werden auch nachts eingesetzt. Auf die Arbeitsverhältnisse wird der Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr angewandt. Dieser enthält für Nachtarbeit keine Regelung über Zuschläge oder Freizeitausgleich. Fehlt eine tarifliche Ausgleichsregelung, so hat der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 5 ArbZG den Nachtarbeitern eine "angemessene" Zahl bezahlter freier Tage oder einen "angemessenen" Zuschlag zu gewähren. Der Betriebsrat verlangt, hierüber mitzubestimmen. Die Arbeitgeberin hat ein Mitbestimmungsrecht bestritten und entsprechende Feststellung beantragt. Eine betriebliche Regelung komme nicht in Betracht, weil die Erschwernisse der Nachtarbeit auch ohne ausdrückliche Bestimmung bereits durch den tariflichen Anspruch auf Zusatzurlaub und Bezahlung von Bereitschafts- sowie Kabinenzeiten mit abgegolten seien. Das Landesarbeitsgericht ist dieser Argumentation gefolgt und hat der Arbeitgeberin recht gegeben.

Das Bundesarbeitsgericht hat den Beschluß des Landesarbeitsgerichts teilweise aufgehoben. Der Betriebsrat hat bei der Entscheidung mitzubestimmen, ob ein Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG durch freie Tage oder durch Entgeltzuschlag zu erfüllen ist. Das ergibt sich zunächst aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Die Auswahlentscheidung ergeht nämlich im Rahmen einer gesetzlichen Regelung, die dem Gesundheitsschutz dient. Darüber hinaus beantwortet sie eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist. Hinsichtlich der Zahl der freien Tage und der Zuschlagshöhe besteht jedoch kein Mitbestimmungsrecht. Deren Angemessenheit ist nicht betrieblicher Regelung überlassen, sondern eine Rechtsfrage der Billigkeit.

Eine stillschweigende tarifliche Ausgleichsregelung, die den Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG ausschließen würde, besteht hier nicht. Zwar mag Nachtarbeit im Fernverkehr häufig sein. Die damit verbundenen Belastungen treffen aber die einzelnen Fernfahrer sehr unterschiedlich. Eine Pauschalierung, die alle Fernfahrer ohne Rücksicht auf den Umfang ihrer Nachtarbeit durch einheitliche Tarifleistungen gleichbehandeln würde, wäre unzulässig und kann den Tarifvertragspartnern nicht unterstellt werden.

BAG 1 ABR 16/97

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