Sie sind hier: Database/Urteile
Ein Gesamtbetriebsrat unterliegt nicht der Überwachung durch den Datenschutzbeauftragten. Diese wäre mit der vom Betriebsverfassungsgesetz geforderten Unabhängigkeit der Betriebsräte nicht vereinbar. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte nimmt nämlich keine neutrale Position zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein, sondern ist trotz seiner Freiheit von fachlichen Weisungen der Arbeitgeberseite zuzuordnen. Zur Sicherstellung des Datenschutzes kann er im Unternehmen keine eigenen Maßnahmen ergreifen, sondern im wesentlichen nur beratend auf den Arbeitgeber einwirken.
Das Bundesdatenschutzgesetz ist nicht dahin zu verstehen, daß es stillschweigend dem Datenschutzbeauftragten Überwachungsrechte einräumt, welche die Unabhängigkeit des Betriebsrats beeinträchtigen würden. Das Gesetz ist insoweit lückenhaft, als es keine Vorschriften über das Verhältnis der beiden Organe zueinander enthält. Dieses Verhältnis müßte in einem Gesetz über den Arbeitnehmerdatenschutz geregelt werden, das zwar immer wieder angekündigt, aber bisher nicht erlassen worden ist. Die vom Arbeitgeber behauptete Kontrollbefugnis kann auch nicht etwa daraus hergeleitet werden, daß dem Datenschutzbeauftragten nach der Konzeption des Bundesdatenschutzgesetzes die entscheidende Kontrollfunktion zukäme. Der Gesetzgeber hat für viele Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten für entbehrlich gehalten, obwohl er sie dem Bundesdatenschutzgesetz unterworfen hat. Ebenso wie für diese Unternehmen bewendet es für die Betriebsräte bei der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde nach ยง 38 BDSG.
Ein Service von ![]()
www.konfliktfeld-pflege.de