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Dem Arbeitgeber ist die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach der Ausbildung in der Regel unzumutbar, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist. Das gilt jedoch nicht, wenn ein freier Arbeitsplatz kurz vor der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung besetzt wird und der Arbeitgeber nicht darlegen kann, daß der Arbeitsplatz wegen einer betrieblichen Notwendigkeit unverzüglich besetzt werden mußte.
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