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Konfliktfeld Pflege
Sozialplanabfindung - Wechsel von Teilzeit- in Vollzeitarbeit

Nach dem zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan errechnete sich die Abfindung nach der Formel "Jahre der Betriebszugehörigkeit x Monatsgehalt x 2". Dabei sind Jahre mit Teilzeitbeschäftigung anteilig zu berücksichtigen. Unter Berufung auf eine Verletzung von ยง 75 BetrVG in Verbindung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein Arbeitnehmer die ungekürzte Sozialplanabfindung verlangt. Da es um den Ausgleich und die Milderung von Nachteilen durch den Verlust des aktuellen Arbeitsverhältnisses gehe, müsse für die Bemessung der Sozialplanabfindung allein der Stand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung maßgeblich sein, auf zurückliegende Zeiträume könne es nicht ankommen.

Diese Sozialplanregelung ist jedoch wirksam. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebsänderung und der Ausgestaltung der darauf gerichteten Ausgleichsmaßnahmen haben die Betriebspartner einen weiten Spielraum. Dessen Grenzen sind hier nicht überschritten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Rückgriff auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit zur pauschalen Bewertung der mit dem Arbeitsplatzverlust verbundenen Nachteile zulässig. Bei dieser Bewertung können die Betriebspartner auch nach Zeiten der Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung differenzieren.

BAG 1 AZR 760/00

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