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Leiharbeitnehmer, die an Betriebe entliehen werden, deren Arbeitszeit länger als im Entleihbetrieb ist, machen Überstunden. Entsendet der Arbeitgeber jedoch Leiharbeitnehmer in Betriebe, deren Wochenarbeitszeit die arbeitsvertraglich vereinbarte Stundenzahl übersteigt, so entscheidet er auch regelmäßig auch über den zeitlichen Einsatz der Leiharbeitnehmer. An dieser Entscheidung setzt das Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Überstunden an. Es steht dem Betriebsrat des Verleiherbetriebs zu.
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