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Eine außerordentliche Kündigung aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten kommt in der Regel nur dann in Frage, wenn eine ordentliche oder tarifliche Kündigung vertraglich ausgeschlossen ist. Dabei ist grundsätzlich eine Auslauffrist einzuhalten, die der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht, und Personal- und Betriebsrat müssen daran beteiligt sein.
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