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Eine Abmahnung in der Personalakte ist nur dann wirksam, wenn der Betroffene zuvor angehört wurde.
Zweck dieser Pflicht ist es, dass sich der Arbeitgeber auch mit der Sichtweise des Betroffenen auseinandersetzt. Würden die Argumente des Angestellten nicht berücksichtigt, so verletze er dadurch das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht seines Mitarbeiters, heißt es in der Urteilsbegründung.
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