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Keine Lohnzahlung, dann auch keine Arbeitsleistung
Ein Betrieb schuldete Mitarbeitern über einen längeren Zeitraum den Lohn. Daraufhin weigerte sich einer der Angestellten weiterzuarbeiten. Er nehme seine Tätigkeit erst dann wieder auf, wenn das ausstehende Geld vollständig gezahlt worden sei. Die Firma verklagte den Mann und handelte sich beim Bundesarbeitsgericht eine Abfuhr ein. Ein solches Verhalten des Arbeitnehmers ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Lohnrückstand erheblich ist und der Arbeitnehmer anderweitig nicht an sein Geld gelangen kann.
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