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Befragung der Beschäftigten: Auskunft über Ergebnis
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nach Paragraf 80, Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) Auskunft über die Auswertung einer Umfrage im Betrieb verlangen, wenn hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse Aufgaben des Betriebsrats betreffen.
Für den erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit ist der jeweilige Kenntnisstand des Betriebsrats maßgeblich. Die Anforderungen sind umso niedriger, je weniger der Betriebsrat aufgrund der ihm bereits zugänglichen Informationen beurteilen kann, ob die begehrten Auskünfte tatsächlich zum Erledigen seiner Aufgaben erforderlich sind.
Kennt der Betriebsrat bereits die Fragebögen und die betriebsbezogenen Auswertungen der Antworten, so setzt ein Anspruch auf Vorlage zusätzlich erstellter abteilungsbezogener Auswertungen konkretere Anhaltspunkte voraus. Fehlen sie, so muss der Betriebsrat darlegen, zur Ausübung welcher Rechte er seine Kenntnisse als nicht ausreichend ansieht, und welche zusätzlichen einschlägigen Informationen er sich insoweit aus den abteilungsbezogenen Auswertungen verspricht.
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