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Minderheitenschutz bei Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
In einem 15-köpfigen Betriebsrat waren nach den maßgeblichen tariflichen
Bestimmungen acht Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit
freizustellen. Entsprechend ihrem Verhältnis im Betriebsrat entfielen auf die
Gruppe der Angestellten sieben Freistellungen, auf die Gruppe der Arbeiter
eine Freistellung. An der im Betriebsrat durchgeführten Freistellungswahl
beteiligten sich zwei Listen. Die Liste 1 wurde von der Gewerkschaft der
Eisenbahner Deutschlands (GdED) gebildet. Sie machte für die Gruppe der
Angestellten einen Wahlvorschlag mit fünf Kandidaten. Die Gewerkschaft
Deutscher Lokomotivführer (GDL) und die Verkehrsgewerkschaft GDBA bildeten
gemeinsam die Liste 2 und schlugen für die Gruppe der Angestellten vier
Kandidaten vor. Bei der Wahl entfielen auf den Vorschlag der Liste 1 neun
Stimmen, auf den Vorschlag der Liste 2 sechs Stimmen. Nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl waren damit vier Kandidaten der Liste 1 sowie drei
Kandidaten der Liste 2 gewählt. Während der Amtszeit des Betriebsrats
verzichtete ein von der Liste 2 vorgeschlagenes Betriebsratsmitglied auf die
Freistellung. Gegen den Protest von sechs der Liste 2 zuzurechnenden
Betriebsratsmitgliedern wählten daraufhin die übrigen neun
Betriebsratsmitglieder das letzte auf dem ursprünglichen Wahlvorschlag der
Liste 1 aufgeführte Betriebsratsmitglied in die Freistellung.
Die zur Liste 2 gehörenden Betriebsratsmitglieder haben die Freistellungswahl angefochten. Sie haben außerdem die gerichtliche Feststellung beantragt, das vierte von ihnen bei der ursprünglichen Freistellungswahl vorgeschlagene Betriebsratsmitglied sei als Freizustellender nachgerückt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Anträge abgewiesen. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ihnen dagegen entsprochen.
Wenn während der Amtszeit des Betriebsrats die Freistellung eines im Wege der Verhältniswahl gewählten Betriebsratsmitglieds vorzeitig endet, ist bei der Ersatzfreistellung der Minderheitenschutz zu beachten. Das ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied ist daher der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehörte. Eine abweichend hiervon durchgeführte Nachwahl ist anfechtbar.
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