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Wer Arbeitslosengeld bekommt, verliert den Anspruch auf Erziehungsgeld.
Eine Frau arbeitete als Halbtagskraft und bezog Erziehungsgeld. Als sie ihren
Job verlor, meldete sie sich für eine neue Halbtagsstelle arbeitssuchend und
bezog Arbeitslosengeld entsprechend einer Teilzeitbeschäftigung von 19
Wochenstunden. Das Erziehungsgeld wurde ihr gestrichen. Dagegen klagte sie.
Vor dem Bundessozialgericht hatte sie jedoch keinen Erfolg. Nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz stehe es einer vollen Erwerbstätigkeit gleich,
wenn man Arbeitslosengeld bezieht. Eine volle Erwerbstätigkeit wiederum
schließt den Anspruch auf Erziehungsgeld aus. Den Einwand der Frau, ihr
Arbeitslosengeld entspreche eben nicht einer vollen Erwerbstätigkeit, sondern
nur einer Teilzeitbeschäftigung, hielt das Gericht für nicht stichhaltig.
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